Stand Januar 2003
Satzung
§ I Name, Sitz und Zweck
1. Name : "Junge Bühne 74"
2. Sitz : Lindenberg/Allgäu (Adresse des jeweiligen Vereinsvorsitzenden)
3. Zweck : Öffentliche Aufführungen von Theaterstücken, Kabaretts
und allen anderen Bühnendarbietungen, die das Schauspiel beinhalten.
Der Verein "Junge Bühne 74" e.V., Sitz Lindenberg,
verfolgt ausschließlich un unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 51 ff. AG und zwar insbesondere durch öffentliche
Aufführungen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr : Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.
Januar und endet am 31.Dezember.
§ II Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
2. Die Aufnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Antrages
durch die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet bei Ablehnung
eines Aufnahmeantrages hierfür Gründe anzugeben.
Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung ausgehändigt.
§ III Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß
aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die
Vorstandschaft zu richten.
2. Der Austrittsantrag kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
an die Vorstandschaft gerichtet werden.
Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
3. Ein Ausschluß durch die Vorstandschaft kann aus folgenden
Gründen erfolgen:
a) wegen erheblicher Verstöße gegen die geltende Satzung
b) wegen Zahlungsrückstand in Höhe von 12 Monatsbeiträgen
trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen
des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Für
einen solchen Beschluß müssen mindestens 2/3 der Vorstandschaft
gestimmt haben. Der Bescheid ist schriftlich zuzustellen.
§ IV Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zwei Monate nach Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres jährlich auf das Konto des Vereins
einzuzahlen.
§ V Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ VI Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft,
die Schauspielervertretung, die Regie, die Bühnentechnik.
§ VII Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung
) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand mit der einfachen Mehrheit beschließt
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
die Vorstandschaft. Sie geschieht in der Form einer persönlichen
Benachrichtigung durch die Post oder durch Zeitungsinserate.
Zwischen Absendetag oder Erscheinungsdatum der Zeitung und dem
Termin der Versammlung hat eine Frist von 14 Tagen zu liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung wie folgt mitzuteilen:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) im Bedarfsfalle Beschließung der Stilrichtung und der
aufzuführenden Stücke
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) im Bedarfsfalle Beschlußfassung über die Satzung und
ihre Änderung
h) Wünsche und Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der
Mitglieder es beantragen.
§ VIII Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus sieben Mitgliedern
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) einem Kassier
d) einem Schriftführer
e) 3 Beisitzer aus den Bereichen: Bühne, Schauspiel, Regie
2. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Seine Sitzungen werden
vom ersten Vorsitzenden geleitet. Sie tritt zusammen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandschaft anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehört insbesondere:
a) Die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Wünschen und
Anregungen der Mitglieder.
b) Die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
d) Organisation von Vereinsveranstaltungen
e) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
f) Stückauswahl
§ IX Schauspielerversammlung
1. Die Schauspielerversammlung besteht aus allen Schauspielern,
die sich an den Stücken des laufenden Geschäftsjahres beteiligen
( auch Ersatzspieler ).
2. Die Schauspielerversammlung delegiert einen Schauspieler
als Beisitzer für den Bereich Schauspiel in die Vorstandschaft.
3. Die Schauspielerversammlung vertritt die Interessen der
Spieler gegenüber der Vorstandschaft, insbesondere Probentermine,
Aufführungen und Arbeitsbedingungen.
§ X Regie
1. Die Regie besteht in der Regel aus dem Regisseur und in
besonderen Fällen seiner Regieassistenz (-en).
2. Der Regie obliegt:
a) die Inszenierung
b) die Besetzungsvorschläge; die endgültige Besetzung wird demokratisch
mit der Regie und Schauspieler-versammlung beschlossen.
c) die Gestaltung der Bühne in Zusammenarbeit mit dem Bühnenbildner
d) Kostümierung
e) die Musik
§ XI Bühnentechnik
1. Sie wird vom Bühnenbildner geleitet. Sie besteht aus allen
technischen Funktionsträgern. Sie wählen einen Beisitzer in
den Vorstand wie unter § IX, Abs. 2.
2. Die Aufgaben sind:
a) Herstellung, Aufbau und Wartung der Kulissen
b) Beschaffung und Erstellung der Requisiten
c) Beschaffung und Bedienung von Beleuchtung, Musik und Trick
d) Durchführung aller anderen technischen Angelegenheiten,
die für die Aufführung notwendig sind.
e) Organisation des Transports
§ XII Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird jährlich durch 2 Kassenprüfer, welche
von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wurden, geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassierers.
§ XIII Haftung
Der Verein haftet nicht für den Verlust und die Beschädigung
von Wertgegenständen während Vereinszusammenkünften und Aufführungen.
§ XIV Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit:
a) Regie
b) Bühnenbildner
c) 1. Vorstand und Stellvertreter
d) Kassierer
e) Schriftführer
2. Sämtliche Funktionen werden auf zwei Geschäftsjahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Wahlen werden in geheimer Form durchgeführt.
3. Es wird jedes Jahr die Vorstandschaft zur Hälfte neu gewählt.
Abwechselnd wird der 1. Vorstand, Kassier und Bühnenbau gewählt,
im Folgejahr der 2. Vorstand, Schriftführer, Schauspielvertreter
und Regie.
4. Die Kassenprüfer werden nach Stimmanteil gewählt.
§ XV Vorstand und Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) 1. Vorsitzender
b) sein Stellvertreter
c) Kassierer
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter und Kassierer
nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden dürfen.
§ XVI Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"
stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf
nur erfolgen, wenn es
a) die Vorstandschaft mit einer ¾ Mehrheit aller seiner
Mitglieder beschlossen hat,
b) von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Auflösungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
50 % der Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadt Lindenberg /Allgäu, die es ausschließlich
für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
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