Stand Januar 2003

Satzung

§ I Name, Sitz und Zweck

1. Name : "Junge Bühne 74"

2. Sitz : Lindenberg/Allgäu (Adresse des jeweiligen Vereinsvorsitzenden)

3. Zweck : Öffentliche Aufführungen von Theaterstücken, Kabaretts und allen anderen Bühnendarbietungen, die das Schauspiel beinhalten.
Der Verein "Junge Bühne 74" e.V., Sitz Lindenberg, verfolgt ausschließlich un unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff. AG und zwar insbesondere durch öffentliche Aufführungen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr : Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31.Dezember.

§ II Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.

2. Die Aufnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Antrages durch die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

3. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hierfür Gründe anzugeben.
Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung ausgehändigt.

§ III Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.

2. Der Austrittsantrag kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres an die Vorstandschaft gerichtet werden.
Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.

3. Ein Ausschluß durch die Vorstandschaft kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wegen erheblicher Verstöße gegen die geltende Satzung

b) wegen Zahlungsrückstand in Höhe von 12 Monatsbeiträgen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung

c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Für einen solchen Beschluß müssen mindestens 2/3 der Vorstandschaft gestimmt haben. Der Bescheid ist schriftlich zuzustellen.

§ IV Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zwei Monate nach Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres jährlich auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

§ V Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ VI Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft, die Schauspielervertretung, die Regie, die Bühnentechnik.

§ VII Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand mit der einfachen Mehrheit beschließt

b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie geschieht in der Form einer persönlichen Benachrichtigung durch die Post oder durch Zeitungsinserate. Zwischen Absendetag oder Erscheinungsdatum der Zeitung und dem Termin der Versammlung hat eine Frist von 14 Tagen zu liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung wie folgt mitzuteilen:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahlen

e) im Bedarfsfalle Beschließung der Stilrichtung und der aufzuführenden Stücke

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) im Bedarfsfalle Beschlußfassung über die Satzung und ihre Änderung

h) Wünsche und Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der Mitglieder es beantragen.

§ VIII Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus sieben Mitgliedern

a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) einem Kassier
d) einem Schriftführer
e) 3 Beisitzer aus den Bereichen: Bühne, Schauspiel, Regie

2. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet. Sie tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehört insbesondere:

a) Die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Wünschen und Anregungen der Mitglieder.
b) Die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
d) Organisation von Vereinsveranstaltungen
e) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
f) Stückauswahl

§ IX Schauspielerversammlung

1. Die Schauspielerversammlung besteht aus allen Schauspielern, die sich an den Stücken des laufenden Geschäftsjahres beteiligen ( auch Ersatzspieler ).

2. Die Schauspielerversammlung delegiert einen Schauspieler als Beisitzer für den Bereich Schauspiel in die Vorstandschaft.

3. Die Schauspielerversammlung vertritt die Interessen der Spieler gegenüber der Vorstandschaft, insbesondere Probentermine, Aufführungen und Arbeitsbedingungen.

§ X Regie

1. Die Regie besteht in der Regel aus dem Regisseur und in besonderen Fällen seiner Regieassistenz (-en).

2. Der Regie obliegt:
a) die Inszenierung
b) die Besetzungsvorschläge; die endgültige Besetzung wird demokratisch mit der Regie und Schauspieler-versammlung beschlossen.
c) die Gestaltung der Bühne in Zusammenarbeit mit dem Bühnenbildner
d) Kostümierung
e) die Musik

§ XI Bühnentechnik

1. Sie wird vom Bühnenbildner geleitet. Sie besteht aus allen technischen Funktionsträgern. Sie wählen einen Beisitzer in den Vorstand wie unter § IX, Abs. 2.

2. Die Aufgaben sind:

a) Herstellung, Aufbau und Wartung der Kulissen
b) Beschaffung und Erstellung der Requisiten
c) Beschaffung und Bedienung von Beleuchtung, Musik und Trick
d) Durchführung aller anderen technischen Angelegenheiten, die für die Aufführung notwendig sind.
e) Organisation des Transports

§ XII Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch 2 Kassenprüfer, welche von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wurden, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

§ XIII Haftung

Der Verein haftet nicht für den Verlust und die Beschädigung von Wertgegenständen während Vereinszusammenkünften und Aufführungen.

§ XIV Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit:

a) Regie
b) Bühnenbildner
c) 1. Vorstand und Stellvertreter
d) Kassierer
e) Schriftführer

2. Sämtliche Funktionen werden auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wahlen werden in geheimer Form durchgeführt.

3. Es wird jedes Jahr die Vorstandschaft zur Hälfte neu gewählt. Abwechselnd wird der 1. Vorstand, Kassier und Bühnenbau gewählt, im Folgejahr der 2. Vorstand, Schriftführer, Schauspielvertreter und Regie.

4. Die Kassenprüfer werden nach Stimmanteil gewählt.

§ XV Vorstand und Vertretungsberechtigung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) 1. Vorsitzender
b) sein Stellvertreter
c) Kassierer

Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter und Kassierer nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden dürfen.

§ XVI Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) die Vorstandschaft mit einer ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
b) von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Auflösungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Lindenberg /Allgäu, die es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

 

   
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